Informationen zum Raumordnungsverfahren

Aus aktuellem Anlass – Das Raumordnungsverfahren für die Schienenhinterlandanbindung zur Fehmarnbeltquerung Sonntagsanzeiger vom 17. Februar 2013

Sonntagsanzeiger, der Bürgermeister Informiert

Aus meiner Sicht als Landschaftsplaner ist es auch für uns Sarkwitzer wichtig, das wir uns informieren und Einwände beim Ministerium vorbringen.

Warum? – Das werden sich die meisten fragen, „Wir haben damit doch nichts zu tun.“ Doch, das haben wir! Denn – Die Bahn möchte die Bestandstrasse ausbauen. Dies bedeutet zusätzlich zum Personennah- und Fernverkehr auch geschätzte 78 Güterzüge mit einer Länge bis zu 850m welche hin und zurück auf dieser Strecke vorzugsweise NACHTS fahren sollen. Ein Horrorszenario für die Anwohner, aber natürlich auch für Touristen. Es ist daher ein starker Rückgang der Übernachtungszahlen zu erwarten. Weniger Touristen bedeutet für die Gemeinde weniger Einnahmen und das bedeutet, das die Gemeinde weniger Geld in der Kasse hat, um daraus Gemeindeangelegenheiten zu bezahlen. Dies betrifft uns also ALLE.

Sollten sich die Bäderorte durchsetzen und eine Alternativtrasse über Pansdorf wird gewählt, dann werden wir bei entsprechenden Windverhältnissen auch hier in Sarkwitz von der nächtlichen Lärmbelastung betroffen sein, denn 6m hohe Schallschutzwände bei Luschendorf tragen dazu bei, das der Lärm weiter nach hinten verteilt wird. Dazu kommt u.a. der Flächenverbrauch von wertvollem Ackerboden oder auch das Risiko bei Unfällen mit Gefahrengütern.

Das Raumordnungsverfahren schließt nicht mit einer endgültigen Entscheidung ab. Sollte der Widerstand zu groß werden und eine Unvereinbarkeit festgestellt werden, dann kann die Landesregierung auch neue Maßnahmen festsetzen. Auch eine Bündelung mit der geplanten 380KV-Leitung ist denkbar.

Fest steht, das wenn die Bevölkerung bereits im Raumordnungsverfahren ausgiebig beteiligt wurde, dann kann das Beteiligungsverfahren in der daran folgenden Planfeststellung verkürzt werden! Darum ist es so wichtig jetzt was zu unternehmen.

Denn wenn das Abwägungsmaterial nicht vollständig, d.h. ist nicht alles eingestellt oder sind Belange nicht nach ihrer objektiven Bedeutung entsprechend gewichtet, kann die Entscheidung im Rechtsstreit als fehlerhaft aufgehoben werden.
(Quelle: Ermer et.al.)
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